Ergebnisse von Insolvenzverfahren nach der Insolvenzrechtsreform
Im Jahr 1999 wurde eine Reform des Insolvenzrechts mit dem Ziel durchgeführt, die Befriedigungsquoten der Insolvenzgläubiger zu verbessern und mehr insolventen Unternehmen eine Unternehmensfortführung zu ermöglichen. Eine Bewertung der Reform war bislang mangels repräsentativer Daten nur schwer möglich. Mit einer Sonderauswertung der beim Landesbetrieb IT.NRW eingegangenen Ergebnismeldungen für Insolvenzverfahren der Jahrgänge 2002 bis 2007 steht dem IfM Bonn nun erstmals eine geeignete Datenbasis zur Verfügung. Erste Befunde zu den durchschnittlichen Befriedigungsquoten für Insolvenzgläubiger können nun vorgelegt werden.
Befriedigungsquote für Insolvenzgläubiger verharrt bei 5%
In Regelverfahren betrug die mittlere Summe offener Forderungen rund 334.000 € pro Verfahren. Die zum Verfahrensende verbliebenen Unternehmensvermögenwaren in zwei Drittel aller Regelverfahren mit Schlussverteilung so niedrig, dass die an Insolvenzgläubiger verteilbare Masse am Ende bei Null Euro lag, die Gläubiger gingen in der Schlussverteilung also leer aus. Gründe dafür, dass vom Vermögen am Ende nichts mehr übrig blieb, sind z.B. in dem fortgeschrittenen Vermögensverzehr bei Antragstellung, der Höhe der Verfahrenskosten oder dem Abzug der vorrangig zu bedienenden Forderungen zu sehen. In den verbleibenden 37 % der Verfahren reichte die im Rahmen der Schlussverteilung zu verteilende Masse lediglich dazu aus, durchschnittlich 5,4% der offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Bezogen auf alle betrachteten Regelverfahren, die rein formal gesehen mit einer Schlussverteilung endeten, wurden die offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger im Durchschnitt zu einem Anteil von 3,6% durch die verfügbare Masse befriedigt. Verglichen mit einer Quote von knapp 5% vor der Reform des Insolvenzrechts sind in Hinsicht auf die Befriedigungsquoten der Insolvenzgäubiger keine Verbesserungen durch die Reform feststellbar. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger also äußerst gering sind.
Insolvenzplan wird nur in 1 % der Insolvenzfälle vorgelegt
Anders sieht die Situation unter Anwendung des Insolvenzplanverfahrens aus, das meist eine Eigensanierung vorbereitet. Dieses wir allerdings nur in 1 % der Insolvenzfälle angewendet. Auch wenn hier aufgrund geringer Fallzahlen nur Näherungswerte berechnet werden konnten, lag die Deckungsquote bei Einzelunternehmen im Durchschnitt bei 13 % der Forderungen, bei Gesellschaften sogar bei gut 60 % und damit deutlich über den Durchschnittwerten des Regelverfahrens.
Fazit
Die Insolvenzrechtsreform brachte bisher keine allgemeine Verbesserung der Befriedigungsquoten der Insolvenzgläubiger. Eine positive Ausnahme bilden jedoch die Verfahren unter Anwendung eines Insolvenzplanes, die allerdings nur äußerst selten sind. Gründe dafür sind darin zu sehen, dass die innovativen Elemente, wie der Insolvenzplan, nur selten angewandt werden und gleichzeitig mehr massearme Fälle zur Verfahrenseröffnung gelangen. Der seit 1999 gestiegene Anteil eröffneter Insolvenzverfahren ist aber auch damit verbunden, dass mehr Fälle von Krisenunternehmen juristisch aufgearbeitet werden.
In die Analyse gingen über 15.000 Insolvenzverfahren aus NRW ein, die bis Ende 2008 mit Schlussverteilung abgeschlossen wurden, sowie rund 150 Insolvenzplanverfahren. Die Ergebnisse für Regelverfahren können daher als repräsentativ für die Bundesrepublik erachtet werden.